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Umgang mit
verletzten und kranken Wildtieren

Feldhase
Foto: © Wolfgang Kruck - fotolia.com

Es gab immer wieder Unstimmigkeiten ob Privatpersonen verletze Wildtiere zum Tierarzt bringen dürfen und ob der Tierarzt diese behandeln darf.

Bisher wurde seitens der Jägerschaft dargelegt, dass nur der Jagdausübungs-berechtigte das alleinige Aneignungsrecht hat, es also verboten wäre verletztem, jagdbaren Wild zu helfen, dies widerspricht aber dem Tierschutzgesetz.

Jetzt hat sich das Hessische Ministerium eindeutig dazu geäussert, zu Gunsten der Tiere, es darf geholfen werden!

Dabei ist folgendes zu beachten:
Derjenige, der das verletzte Tier zum Tierarzt bringt, hat zumindest der Polizeistation telefonisch mitzuteilen, wo das verletzte Tier gefunden wurde und wem es zur Versorgung überbracht wird.

Dieser Anruf sollte möglichst vor der Aufnahme des Tieres erfolgen und ist vom Auffindenden zu veranlassen, nicht vom Tierarzt!


Hierzu die Erläuterung des Hessischen Ministeriums an die Landestierärztekammer Hessen:

Erläuterungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen (25.09.2015)

Für alle Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, hat der örtliche Jagdausübungsberechtigte das alleinige Aneignungsrecht (§ 1 Abs. 1 und 5 BJagdG).

Werden Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, durch Dritte der Natur entnommen, um z. B. ein verletztes Tier zu einem Tierarzt zur Behandlung zu bringen, muss derjenige, der die Tiere der Natur entnimmt, dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei mitteilen.

Da der zuständige Jagdausübungsberechtigte i. d. R. nicht jedermann persönlich bekannt ist, ist die Meldung bei der Polizei üblich. Diese Meldung ist mit einem kurzen Telefonat, am besten vor der Entnahme aus der Natur, aber spätestens, nachdem das Tier einer versorgenden Person übergeben, wurde, unter Angabe von Fundort, Tierart und der Abgabestelle (z. B. Tierarzt, Tierschutzverein) erledigt. Da die Polizeidienststellen immer erreichbar sind, ist diese Meldung auch jederzeit möglich.

Zu dieser Meldung ist diejenige Person verpflichtet, die das Tier der Natur entnimmt – nicht der behandelnde Tierarzt oder der Tierschutzverein, der das Tier aufnimmt. Da vielen Bürgerinnen und Bürgern diese Regelung nicht bekannt ist, würden die Tierarztpraxen und Tierschutzvereine den Behörden sehr behilflich sein, wenn sie die Personen, die ein Tier abgeben, darauf hinweisen.

Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Wildtieren ist diese Meldung ebenfalls notwendig (§ 3 Abs. 2 HJagdG) und für alle Fahrzeugführerinnen und -führer selbstverständlich, da die Fahrzeugführer eine Wildunfallbescheinigung von den Jagdausübungsberechtigten bzw. der Polizei ausgestellt haben möchten – ohne diese zahlt die Kfz-Versicherung nicht.

Wer Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, der Natur entnimmt und der Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 HJagdG eine Ordnungswidrigkeit.

Mit dieser Regelung wird zum einen sichergestellt, dass jedermann verletzten oder in Not befindlichen Wildtieren helfen kann und somit das Tierschutzgesetz Berücksichtigung findet, und zum anderen sorgt die o.a. Anzeigepflicht nach dem Jagdrecht dafür, dass man Wildtieren nicht beliebig nachstellen und sie der Natur entnehmen kann. Diese vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen ermöglichen es daher, diese beiden Rechtsbereiche zu verknüpfen.

Gleichzeitig ist es verboten, Wild vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung zu bejagen (§ 23 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Jagdgesetz). Daraus folgt, dass die Aussetzung entweder während der Schonzeit der jeweiligen Wildart mit einem zeitlichen Mindestabstand zum Jagdzeitenbeginn von mindestens sechs Monaten erfolgen muss, oder es muss bei dem Aussetzen sichergestellt werden, dass das ausgesetzte Tier für den Jäger als solches erkennbar ist.